Satzung
§ 1 Name, Rechtsstand, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „LICHTBURG – Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in München.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kultur und Wissenschaft einschließlich der Förderung der Verständigung zwischen Kulturen und Religionen sowie der deutsch-jüdischen Beziehungen. Möglich ist auch die Unterstützung von Personen aus kulturellen und wissenschaftlichen Bereichen, die im Sinne der steuerlichen Vorschriften bedürftig sind.
(2) Der Stiftungszweck kann durch alle hierfür geeigneten und rechtlich zulässigen Maßnahmen erfüllt werden, insbesondere durch Vergabe von Zuschüssen, Preisen, Stipendien, Durchführung von Ausstellungen, Lesungen und Aufführungen, Edition von Druckerzeugnissen.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.
(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einem geeigneten öffentlichen Rechtsträger finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit dem Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.
§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristisch oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem bar eingebrachten Kapital von € 170.000,--, das ertragbringend anzulegen ist. Hierfür sind alle stiftungsrechtlich zulässigen Anlageformen möglich.
(2) Zustiftungen sind zulässig.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögen und aus Zuwendungen, soweit diese Zuwendungen nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögen bestimmt sind.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.
§ 6 Stiftungsorgane
Die Stiftung hat einen Stiftungsvorstand, der ein beratendes Kuratorium berufen kann.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis zu drei Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(2) Der Stifter Professor Michael Wolffsohn und seine Ehefrau Rita Wolffsohn, gem. Braun-Feldweg, sind Vorstandsmitglieder auf Lebenszeit.
(3) Der Stiftungsvorstand ergänzt sich durch Zuwahl. Sie erfolgt durch einstimmigen Beschluss des amtierenden Stiftungsvorstands bzw. wenn dieser nur noch aus einem Mitglied bestehen sollte, durch eine von diesem zu treffenden Bestimmung. Die Bestellung gilt jeweils für fünf Jahre; wiederholte Bestellung ist zulässig.
(4) Die Tätigkeit des Stiftungsvorstands ist ehrenamtlich; bare Auslagen werden ersetzt.
(5) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands kann jederzeit durch Erklärung gegenüber den anderen Mitgliedern sein Amt niederlegen.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstands, Vertretung der Stiftung
(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen, führt die Geschäfte der Stiftung und sorgt für die Verwirklichung des Stiftungszwecks.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstandsvorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, im übrigen wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Sollte im Fall eines zweiköpfigen Stiftungsvorstands der Vorstandsvorsitzende verhindert sein, ist der stellvertretende Vorstandsvorsitzende einzelvertretungsberechtigt.
§ 9 Geschäftsgang des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstands dies verlangt.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 12 vorliegt oder in der Satzung nichts anderweitig geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.
(5) Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 Geschäftsführer
Durch einstimmigen Beschluss kann der Stiftungsvorstand einen Geschäftsführer bestellen bzw. wieder abbestellen; eine angemessene Vergütung kann dabei vorgesehen werden, sofern es der Arbeitsaufwand rechtfertigt und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung es erlauben. Die Ausstattung mit den entsprechenden Vollmachten erfordert ebenfalls einen einstimmigen Vorstandsbeschluss.
§ 11 Kuratorium
(1) Der Stiftungsvorstand kann jederzeit ein Kuratorium von mindestens drei und höchstens zwölf Personen berufen, für das die nachfolgenden Absätzen gelten.
(2) Das Kuratorium berät den Stiftungsvorstand in allen Angelegenheiten der Stiftung innerhalb und außerhalb von Sitzungen.
(3) Die einzelnen Mitglieder des Kuratoriums werden auf Grund des Beschlusses des Stiftungsvorstands auf eine von diesem für das jeweilige Mitglied festgelegte Zeitdauer von maximal fünf Jahren berufen; beliebig oft wiederholte Berufung ist möglich. Aus wichtigem Grund kann der Stiftungsvorstand Mitglieder des Kuratoriums vorzeitig abberufen.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums nach Bedarf angesetzt. Solche Sitzungen sind anzuberaumen, wenn mindestens der Mitglieder des Kuratoriums dies mit schriftlicher Begründung beantragen.
(6) Zu allen Sitzungen ist mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Der Stiftungsvorstand nimmt an den Beratungen des Kuratoriums teil und sorgt für die Erstellung einer Niederschrift. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
(7) Die Tätigkeit des Kuratoriums ist ehrenamtlich; bare Auslagen werden ersetzt.
(8) Mitglieder des Kuratoriums können ihr Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Stiftungsvorstand niederlegen.
(9) Sämtliche in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Beschlüsse des Stiftungsvorstand haben einstimmig zu ergehen.
§ 12 Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart verändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse des Stiftungsvorstands nach Absatz 1 und 2 haben einstimmig zu ergehen. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 15) wirksam.
§ 13 Vermögensanfall
Bei der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Freistaat Bayern. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden, wobei er nach Möglichkeit eine nähere Festlegung zu beachten hat, wenn der Beschluss des Stiftungsvorstands über den Antrag auf Aufhebung der Stiftung eine solche enthält und dieser dem Anfallberechtigten mitgeteilt worden ist.
§ 14 Stiftungsaufsicht, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. Weiterhin sind jährlich der Rechnungsabschluss, eine Vermögensübersicht sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Ein Voranschlag gem. Art. 24 des Bayerischen Stiftungsgesetzes wird dagegen nicht erstellt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Stiftungssatzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.